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„Unser Jugendmedienschutz ist verfassungswidrig“

Ein Politologe kämpft gegen Verbote und Zensur

Es ist etwas faul im Staate Deutschland. Für Patrick Portz besteht daran kein Zweifel. Die provokante These des Politikwissenschaftlers: Unser Jugendmedienschutz ist verfassungswidrig.

Geschnittene Spiele, aber auch Indizierungen und Beschlagnahmen – all das fällt für den 27-Jährigen aus dem nordrhein-westfälischen Alsdorf ganz klar unter Zensur. Im Grunde drückt er nur aus, was viele Spieler denken. Der große Unterschied ist, dass Portz das mit einer Doktorarbeit belegen will. Seine Dissertation entsteht am Institut für Politische Wissenschaft der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen. Eurogamer.de hat er exklusiv Einblick gewährt.

Mit seinen Theorien kritisiert der Politikwissenschaftler – der eher wie ein Rockstar aussieht – nicht nur die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) in Berlin und die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) in Bonn. Er geht sogar die gängige Rechtsmeinung, unsere Gerichte und den Gesetzgeber an. Zu einer Zeit, in der immer wieder Stimmen laut werden, die eher noch mehr Verbote wünschen, hält er etwa nicht nur dagegen. Nein, er schwimmt gegen den Strom. Seine Forderungen: Weg mit den Indizierungen, streicht den Gewaltdarstellungsparagraphen 131 aus dem Strafgesetzbuch (StGB) und her mit einer neuen Zensurdefinition! Portz' Doktorarbeit besteht aus drei Teilen. Zunächst geht es um die Medienwirkungsforschung, hinter der die Frage steht, ob und welche Gefahren überhaupt von Gewaltdarstellungen in Spielen und Filmen ausgehen. Dieser Themenkomplex sei wichtig, um einzuordnen, wie fundiert der Jugendmedienschutz in Deutschland ist, erklärt er – und der Politologe kommt zu einem vernichtenden Urteil ...

Wenn der Staat aufgrund seiner verfassungsbedingten Verpflichtung Maßnahmen ergreift, um Kinder und Jugendliche zu schützen, steht ihm ein Beurteilungsspielraum zur Verfügung, der sich „Einschätzungsprärogative“ nennt. „Dabei gibt es konkrete Grenzen. Die Wahl der Mittel muss sich am Niveau einer eventuellen Gefährdung orientieren“, erläutert Portz. Weil die Medienforscher von einem Wirkungsrisiko ausgehen, dieses in der Regel aber eher als gering einschätzen, müsse der Jugendschutz entsprechend moderat sein. Der Staat dürfe nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen. Genau das sei jedoch der Fall – der Politologe sieht deshalb auch das sogenannte Verhältnismäßigkeitsprinzip verletzt: Indizierungen und Beschlagnahmen seien unverhältnismäßig hart.

Patrick Portz: 'Der Gummi-Paragraph 131 StGB macht es Richtern einfach, willkürlich zu urteilen.'

Jugendschutz dürfe laut einem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts ferner nicht so weit gehen, dass die entsprechenden Medieninhalte praktisch auch Erwachsenen verwehrt werden. Weil die „Wesensgehaltsgarantie“ besagt, dass der Schutz eines Rechtsgutes nicht so gestaltet sein darf, dass er ein anderes Rechtsgut verdrängt. „Man arbeitet in Deutschland aber mit umfassenden Beschränkungen, die unsere Grundrechte gefährlich tangieren. Besonders Beschlagnahmungen, die übrigens keine spezielle Jugendschutzmaße sind, sondern allgemein den sogenannten öffentlichen Frieden wahren sollen, entsprechen faktisch einem Totalverbot.“

Hier sind wir bei einem Knackpunkt: Jugendschützer, wie etwa die Vorsitzende der BPjM, Elke Monssen-Engberding, verweisen immer wieder darauf, dass Volljährige sich jedes Spiel besorgen können und dürfen – ihre Rechte seien also nicht eingeschränkt. Indizierungen würden lediglich die Beschaffung erschweren. Darüber hinaus sind der private Kauf, Import, Besitz und die Nutzung von Spielen, die wegen Gewaltverherrlichung (§ 131 StGB) beschlagnahmt wurden, nicht strafbar. Portz interpretiert das Wort „Totalverbot“ allerdings weitgreifender: Erwachsene sollten nicht nur in einer rechtlichen Grauzone und mit höherem Aufwand an gewisse Spiele kommen. „Niemand würde zum Beispiel das Verbot eines deutschen Radiosenders damit bagatellisieren, dass ähnliche Funkhäuser noch aus dem Ausland zu empfangen sind.“ Man sollte übrigens besser nicht mehrere Exemplare eines beschlagnahmten Spiels besitzen – in diesem Fall kann einem vorgeworfen werden, sie für den Verkauf vorrätig halten. Beschlagnahmte Titel weiterzuveräußern, davon raten Juristen ohnehin grundsätzlich ab.

Portz meint indes, dass selbst Indizierungen einem Totalverbot gleichkommen: Eine Maßnahme sei nämlich nicht erst dann verbotsgleich, wenn sie die betroffenen Medien restlos vom Markt tilge. „Klar, gerade Top-Produktionen machen trotz Indizierung fleißig die Runde. Kleinere Werke können aber schon mal von der deutschen Bildfläche verschwinden. Das ist schon zu viel.“ Der Gesetzgeber und die ausführenden Institutionen seien gemäß Verfassung angehalten, sich nicht bloß auf formaljuristische Argumente zu stützen. Sie dürften die realen Konsequenzen von Gesetzen keinesfalls komplett ignorieren. Und jene Konsequenzen entpuppen sich als folgenreich – in der Praxis sind indizierte Medien markttechnisch tot. Auch, weil etwa Spielemagazine nicht über diese Titel berichten, da ihnen ebenfalls der Index droht.

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Über den Autor

Harald Fränkel

Contributor

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